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§ 11 Revierförsterverordnung - Verantwortlichkeit

Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Allgemeines
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§ 11 Revierförsterverordnung · Verantwortlichkeit

1. Für die Dienstverrichtungen der Revierförsterinnen oder Revierförster im hoheitlichen Aufgabenbereich ist das Verantwortlichkeitsgesetz massgebend.

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