921.13
CH-TG
§ 11 Revierförsterverordnung - Verantwortlichkeit
Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Allgemeines
§ 11 Revierförsterverordnung · Verantwortlichkeit
1. Für die Dienstverrichtungen der Revierförsterinnen oder Revierförster im hoheitlichen Aufgabenbereich ist das Verantwortlichkeitsgesetz massgebend.