921.13
CH-TG
§ 10 Revierförsterverordnung - Forstrevier
Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Allgemeines
§ 10 Revierförsterverordnung · Forstrevier
1. Das Forstrevier umfasst das Gebiet der revierbildenden Körperschaft, in welchem die Revierförsterinnen oder Revierförster beim Vollzug der Waldgesetzgebung selbständig Aufgaben ausführen oder mitverantwortlich sind.