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§ 10 Revierförsterverordnung - Forstrevier

Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Allgemeines
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§ 10 Revierförsterverordnung · Forstrevier

1. Das Forstrevier umfasst das Gebiet der revierbildenden Körperschaft, in welchem die Revierförsterinnen oder Revierförster beim Vollzug der Waldgesetzgebung selbständig Aufgaben ausführen oder mitverantwortlich sind.

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