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§ 1 Revierförsterverordnung - Rechtliche Stellung

Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
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§ 1 Revierförsterverordnung · Rechtliche Stellung

1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster leiten das Forstrevier. Sie sind zugleich

1. Vollzugsbeauftragte der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;

2. Angestellte der revierbildenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

2. Entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten unterstehen sie

1. dem Forstkreis und dem Forstamt im hoheitlichen und forstfachlichen Aufgabenbereich;

2. der Revierkörperschaft in den übrigen Aufgabenbereichen.

3. Sie können zugleich einen oder mehrere Forstbetriebe leiten und unterstehen in dieser Funktion den Betriebsinhaberinnen oder -inhabern.

Rechtliche Stellung § 2 Revierförsterverordnung →

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