921.13
CH-TG
§ 1 Revierförsterverordnung - Rechtliche Stellung
Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
§ 1 Revierförsterverordnung · Rechtliche Stellung
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster leiten das Forstrevier. Sie sind zugleich
1. Vollzugsbeauftragte der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;
2. Angestellte der revierbildenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
2. Entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten unterstehen sie
1. dem Forstkreis und dem Forstamt im hoheitlichen und forstfachlichen Aufgabenbereich;
2. der Revierkörperschaft in den übrigen Aufgabenbereichen.
3. Sie können zugleich einen oder mehrere Forstbetriebe leiten und unterstehen in dieser Funktion den Betriebsinhaberinnen oder -inhabern.