921.1
WaldG
CH-TG
§ 2 Waldgesetz (WaldG) - Ergänzende Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 2 WaldG · Ergänzende Bestimmungen
1. Eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche ist Wald, sofern sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens ein Ausmass von 500 m², eine Breite von 12 m und für einwachsende Flächen ein Alter von 15 Jahren aufweist.
2. Die Ufergehölze gelten als Wald.
3. Das Waldareal schliesst einen Waldsaum mit ein, der 0,5 m über die Stockgrenze von Sträuchern, mindestens jedoch 2 m über jene von Waldbäumen hinausreicht, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen.
4. Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaumes.