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921.1 WaldG CH-TG

§ 2 Waldgesetz (WaldG) - Ergänzende Bestimmungen

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§ 2 WaldG · Ergänzende Bestimmungen

1. Eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche ist Wald, sofern sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens ein Ausmass von 500 m², eine Breite von 12 m und für einwachsende Flächen ein Alter von 15 Jahren aufweist.

2. Die Ufergehölze gelten als Wald.

3. Das Waldareal schliesst einen Waldsaum mit ein, der 0,5 m über die Stockgrenze von Sträuchern, mindestens jedoch 2 m über jene von Waldbäumen hinausreicht, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen.

4. Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaumes.

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