913.21
MelV
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Verkehrswert
Verfahren - Gesamtmeliorationen
§ 9 Meliorationsverordnung, MelV · Verkehrswert
1. Als Verkehrswert gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes gilt der Bonitierungswert multipliziert mit dem Verkehrswertfaktor, zuzüglich allfällige Baulandzuschläge.
2. Der Verkehrswertfaktor entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den Landbeschaffungskosten und dem Bonitierungswert.
3. Massgebend sind die im Zeitpunkt des Neuantritts gültigen Werte.