913.21
MelV
CH-TG
§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Abweichungen vom Vorprojekt
Verfahren - Gesamtmeliorationen
§ 7 Meliorationsverordnung, MelV · Abweichungen vom Vorprojekt
1. Nach Durchführung der Auflageverfahren gemäss § 6 Ziff. 3 bis Ziff. 6 ist ein Bericht zu erstellen, in welchem wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorprojekt dargelegt werden.
2. Sofern die Bodenverbesserung nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist der Bericht der Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung vorzulegen.
3. Der Regierungsrat entscheidet über die Änderungen und deren Beitragsberechtigung.