913.21
MelV
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Vorprojekt
Verfahren - Gesamtmeliorationen
§ 4 Meliorationsverordnung, MelV · Vorprojekt
1. Nach Bereinigung des Beizugsgebietes erarbeitet das zuständige Amt ein Vorprojekt.
2. Das Vorprojekt gibt Auskunft über die vorgesehenen Massnahmen und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Hinsichtlich Detaillierungsgrad gelten die Anforderungen der Wegleitung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Meliorationen.
3. Sofern die Bodenverbesserung nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist das Vorprojekt der Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung vorzulegen.