Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.21 MelV CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Vorprojekt

Verfahren - Gesamtmeliorationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Meliorationsverordnung, MelV · Vorprojekt

1. Nach Bereinigung des Beizugsgebietes erarbeitet das zuständige Amt ein Vorprojekt.

2. Das Vorprojekt gibt Auskunft über die vorgesehenen Massnahmen und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Hinsichtlich Detaillierungsgrad gelten die Anforderungen der Wegleitung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Meliorationen.

3. Sofern die Bodenverbesserung nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist das Vorprojekt der Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung vorzulegen.

← § 3 Meliorationsverordnung, MelV Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Zuständigkeit § 5 Meliorationsverordnung, MelV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →