913.21
MelV
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Vorstudie, Einleitung
Verfahren - Gesamtmeliorationen
§ 3 Meliorationsverordnung, MelV · Vorstudie, Einleitung
1. Das zuständige Amt prüft Gesuche um Bodenverbesserungen und erarbeitet eine Vorstudie. Diese gibt insbesondere Auskunft über Parzellen-, Erschliessungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sowie ökologische und archäologische Interessen.
2. Der Regierungsrat entscheidet aufgrund der Vorstudie über die Einleitung des Verfahrens.