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913.21 MelV CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Vorstudie, Einleitung

Verfahren - Gesamtmeliorationen
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§ 3 Meliorationsverordnung, MelV · Vorstudie, Einleitung

1. Das zuständige Amt prüft Gesuche um Bodenverbesserungen und erarbeitet eine Vorstudie. Diese gibt insbesondere Auskunft über Parzellen-, Erschliessungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sowie ökologische und archäologische Interessen.

2. Der Regierungsrat entscheidet aufgrund der Vorstudie über die Einleitung des Verfahrens.

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