913.21
MelV
CH-TG
§ 17 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Hängige Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Meliorationsverordnung, MelV · Hängige Verfahren
1. Die vor dem Inkrafttreten beschlossenen Bodenverbesserungen werden nach altem Recht weitergeführt.
2. Gesuche um Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten werden nach dem im Zeitpunkt der Beitragszusicherung geltenden Recht behandelt.