§ 14b Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Periodische Wiederinstandstellungen
§ 14b Meliorationsverordnung, MelV · Periodische Wiederinstandstellungen
1. Bei einer periodischen Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen wird der Kantonsbeitrag davon abhängig gemacht, dass
1. die rechtskräftige Auflösung der Güterzusammenlegungskorporation mehr als 20 Jahre zurückliegt;
2. die ersuchende Unterhaltskörperschaft noch nie einen solchen Beitrag für die betreffende Bodenverbesserung erhalten hat;
3. die ersuchende Unterhaltskörperschaft in der Regel ein ganzes Gemeindegebiet abdeckt;
4. die ersuchende Unterhaltskörperschaft über rechtsgenügende Statuten oder ein aktuelles Reglement verfügt;
5. die Anlagen bisher sachgerecht unterhalten wurden;
6. die Finanzierung der nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Restkosten sichergestellt ist und
7. das Projekt in der Regel innerhalb eines Jahres ab Beitragszusicherung realisierbar ist.
2. Mit dem Beitragsgesuch sind insbesondere ein Situationsplan mit den zu sanierenden Anlagen, die Statuten oder das Reglement sowie die fünf letzten Jahresrechnungen der Unterhaltskörperschaft einzureichen.
3. Das Amt kann die Einzelheiten regeln.