913.21
MelV
CH-TG
§ 14a Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Gesamtmeliorationen
Beiträge des Kantons
§ 14a Meliorationsverordnung, MelV · Gesamtmeliorationen
1. Bei Gesamtmeliorationen wird der Kantonsbeitrag davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Gemeinden zusätzlich einen Beitrag in der Höhe von mindestens 5 % der beitragsberechtigten Kosten leisten.