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913.21 MelV CH-TG

§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsverordnung, MelV) - Zuständigkeit

Zuständigkeit und Koordination
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§ 1 Meliorationsverordnung, MelV · Zuständigkeit

1. Zuständig für den Vollzug des Gesetzes über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten sind das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Landwirtschaftsamt.

2. Bei Bodenverbesserungen, die überwiegend forstwirtschaftlichen Belangen dienen, sind das Departement für Bau und Umwelt sowie das Kantonsforstamt zuständig.

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