913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 9 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Gründung der Korporation
Bodenverbesserungen - Vorbereitung und Grundlagen
§ 9 Meliorationsgesetz, MelG · Gründung der Korporation
1. Nach Rechtskraft des Perimeters werden die Statuten in der Versammlung der Grundeigentümer bereinigt. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.
2. Nachher wird schriftlich über die Gründung des Unternehmens abgestimmt.
3. Stimmberechtigt sind die Eigentümer der beigezogenen Grundstücke im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 1 bis Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches. Bei den Eigentümern von Liegenschaften zählt die persönliche Stimme und die von ihnen vertretene Bodenfläche. Bei den Inhabern eines selbständigen und dauernden Rechtes sowie bei den Bergbauberechtigten zählt nur die persönliche Stimme. Steht ein Recht an einem Grundstück mehreren Personen zu, haben diese gemeinsam eine Stimme.