913.2
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CH-TG
§ 8 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Perimeter, öffentliche Auflage
Bodenverbesserungen - Vorbereitung und Grundlagen
§ 8 Meliorationsgesetz, MelG · Perimeter, öffentliche Auflage
1. Die gesamte in das Unternehmen einbezogene Fläche bildet das Beizugsgebiet. Dieses wird durch das zuständige Departement festgelegt.
2. Der Plan des Beizugsgebietes, das Eigentümer- und Flächenverzeichnis, der Statutenentwurf und die Kostenschätzung sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Den Grundeigentümern wird ein Statutenentwurf zugestellt.