913.2
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CH-TG
§ 7 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Umfang
Bodenverbesserungen - Vorbereitung und Grundlagen
§ 7 Meliorationsgesetz, MelG · Umfang
1. Bodenverbesserungen haben sich ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen auf ein verbesserungsbedürftiges, geschlossenes, natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet zu erstrecken. Zur Entflechtung von Nutzungen kann auch nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Boden, namentlich im Baugebiet, einbezogen werden.