Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.2 MelGLAFLsM CH-TG

§ 7 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Umfang

Bodenverbesserungen - Vorbereitung und Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Meliorationsgesetz, MelG · Umfang

1. Bodenverbesserungen haben sich ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen auf ein verbesserungsbedürftiges, geschlossenes, natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet zu erstrecken. Zur Entflechtung von Nutzungen kann auch nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Boden, namentlich im Baugebiet, einbezogen werden.

← § 6 Meliorationsgesetz, MelG Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Ziele § 8 Meliorationsgesetz, MelG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →