913.2
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CH-TG
§ 6 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Koordination
Bodenverbesserungen - Vorbereitung und Grundlagen
§ 6 Meliorationsgesetz, MelG · Koordination
1. Bodenverbesserungen sind mit der Raumplanung sowie mit dem Natur-, Landschafts-, Ortsbild-, Umwelt- und Gewässerschutz zu koordinieren.
2. Bodenverbesserungen und Erschliessungsmassnahmen im Sinne von § 36 sowie § 51 bis § 60 des Planungs- und Baugesetzes können gemeinsam verwirklicht werden. Die Bodenverbesserungskorporation arbeitet mit den für die Erschliessungsmassnahmen zuständigen Gemeindebehörden zusammen. Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Korporation und Gemeinden entscheidet der Regierungsrat.
3. Der Regierungsrat kann kantonale Beiträge davon abhängig machen, dass zunächst planerische Massnahmen durchgeführt werden, namentlich in den vom Beizugsgebiet berührten oder erfassten Gemeinden.