913.2
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CH-TG
§ 44 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Vorteilsausgleich
Landwirtschaftliche Hochbauten
§ 44 Meliorationsgesetz, MelG · Vorteilsausgleich
1. Dritte, denen bei der Erstellung oder Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten, namentlich durch deren Erschliessung, ein besonderer Vorteil entsteht, haben angemessene Beiträge zu leisten. § 47 bis § 59 des Planungs- und Baugesetzes sind sinngemäss anzuwenden. Zuständig ist das Departement.