Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.2 MelGLAFLsM CH-TG

§ 44 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Vorteilsausgleich

Landwirtschaftliche Hochbauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Meliorationsgesetz, MelG · Vorteilsausgleich

1. Dritte, denen bei der Erstellung oder Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten, namentlich durch deren Erschliessung, ein besonderer Vorteil entsteht, haben angemessene Beiträge zu leisten. § 47 bis § 59 des Planungs- und Baugesetzes sind sinngemäss anzuwenden. Zuständig ist das Departement.

← § 43 Meliorationsgesetz, MelG Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Ziele § 47 Meliorationsgesetz, MelG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →