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§ 43 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Beiträge

Landwirtschaftliche Hochbauten
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§ 43 Meliorationsgesetz, MelG · Beiträge

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen, unter denen Beiträge für die Erstellung oder die Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten ausgerichtet werden; ebenso regelt er Widerruf und Rückerstattung.

2. Die Beiträge können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, insbesondere hinsichtlich Standort, Konstruktion, Materialien, innerer und äusserer Gestalt, Einrichtung, Bewirtschaftung und Finanzierung.

3. Über Gesuche um Beiträge entscheidet das Departement.

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