913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 41 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Voraussetzung
Bodenverbesserungen - Freiwillige Güterzusammenlegung
§ 41 Meliorationsgesetz, MelG · Voraussetzung
1. Erweist sich eine umfassende Bodenverbesserung als undurchführbar oder unzweckmässig, drängt sich jedoch für ein bestimmtes Teilgebiet eine Zusammenlegung auf, können mehrere Grundeigentümer schriftlich eine freiwillige Güterzusammenlegung vereinbaren.