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§ 41 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Voraussetzung

Bodenverbesserungen - Freiwillige Güterzusammenlegung
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§ 41 Meliorationsgesetz, MelG · Voraussetzung

1. Erweist sich eine umfassende Bodenverbesserung als undurchführbar oder unzweckmässig, drängt sich jedoch für ein bestimmtes Teilgebiet eine Zusammenlegung auf, können mehrere Grundeigentümer schriftlich eine freiwillige Güterzusammenlegung vereinbaren.

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