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§ 40 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Öffentliche Auflage

Bodenverbesserungen - Rechtsschutz
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§ 40 Meliorationsgesetz, MelG · Öffentliche Auflage

1. Beginn, Ende und Wirkungen der öffentlichen Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und den betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

2. Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auflage.

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