913.2
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CH-TG
§ 4 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Einleitung des Verfahrens
Bodenverbesserungen - Vorbereitung und Grundlagen
§ 4 Meliorationsgesetz, MelG · Einleitung des Verfahrens
1. Gesuche um Durchführung von Bodenverbesserungen sind durch Gemeinden oder Grundeigentümer an das zuständige Departement des Regierungsrates zu richten. Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Regierungsrat.