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§ 37 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Einsprache

Bodenverbesserungen - Rechtsschutz
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§ 37 Meliorationsgesetz, MelG · Einsprache

1. Gegen die Festlegung des Beizugsgebietes kann beim Departement innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden.

2. Gegen alle im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung aufgelegten Projekte und ergangenen Entscheide können die an einem Unternehmen Beteiligten innert 20 Tagen bei der Schlichtungskommission Einsprache erheben. In Umweltschutzfragen steht das Einspracherecht gegen Bodenverbesserungsmassnahmen von öffentlichem Interesse, die Gegenstand einer Auflage bilden, auch kantonal tätigen Organisationen des Umweltschutzes, namentlich des Natur- und Heimatschutzes, zu, sofern sie sich auf Grund ihrer Statuten seit mindestens zehn Jahren dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen.

3. Die Schlichtungskommission prüft die Einsprachen und sucht in freiem Verfahren eine Einigung herbeizuführen. Kommt eine solche nicht zustande, wird über die Einsprache entschieden.

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