913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 36 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Unterhalt
Bodenverbesserungen - Auflösung
§ 36 Meliorationsgesetz, MelG · Unterhalt
1. Soweit der Unterhalt nicht von Gemeinwesen übernommen wird, ist er durch öffentlich-rechtliche Unterhaltskorporationen sicherzustellen. Deren Beizugsgebiet und Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.