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§ 36 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Unterhalt

Bodenverbesserungen - Auflösung
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§ 36 Meliorationsgesetz, MelG · Unterhalt

1. Soweit der Unterhalt nicht von Gemeinwesen übernommen wird, ist er durch öffentlich-rechtliche Unterhaltskorporationen sicherzustellen. Deren Beizugsgebiet und Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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