913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 35 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Voraussetzung
Bodenverbesserungen - Auflösung
§ 35 Meliorationsgesetz, MelG · Voraussetzung
1. Sobald der in den Statuten vorgesehene Zweck erreicht und der Unterhalt der Anlagen sichergestellt ist, werden die Korporationen aufgelöst.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.