Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.2 MelGLAFLsM CH-TG

§ 35 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Voraussetzung

Bodenverbesserungen - Auflösung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Meliorationsgesetz, MelG · Voraussetzung

1. Sobald der in den Statuten vorgesehene Zweck erreicht und der Unterhalt der Anlagen sichergestellt ist, werden die Korporationen aufgelöst.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

← § 34 Meliorationsgesetz, MelG Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Ziele § 36 Meliorationsgesetz, MelG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →