913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 34 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Verjährung
Bodenverbesserungen - Durchführung
§ 34 Meliorationsgesetz, MelG · Verjährung
1. Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen entstanden sind, verjähren vorbehältlich abweichender Vorschriften nach zehn Jahren seit Genehmigung der Schlussabrechnung.