Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.2 MelGLAFLsM CH-TG

§ 34 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Verjährung

Bodenverbesserungen - Durchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Meliorationsgesetz, MelG · Verjährung

1. Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen entstanden sind, verjähren vorbehältlich abweichender Vorschriften nach zehn Jahren seit Genehmigung der Schlussabrechnung.

← § 33 Meliorationsgesetz, MelG Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Ziele § 35 Meliorationsgesetz, MelG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →