913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 33 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Zusätzliche Massnahmen
Bodenverbesserungen - Durchführung
§ 33 Meliorationsgesetz, MelG · Zusätzliche Massnahmen
1. Werden Massnahmen, die nicht meliorationsbedingt sind, für Private oder Gemeinwesen ausgeführt, haben diese die Kosten zu übernehmen.