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§ 32 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Vorteilsausgleich ausserhalb des Beizugsgebietes

Bodenverbesserungen - Durchführung
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§ 32 Meliorationsgesetz, MelG · Vorteilsausgleich ausserhalb des Beizugsgebietes

1. Erwächst einem Grundstück ausserhalb des Beizugsgebietes aus dem Unternehmen, namentlich aus Strassen- oder Werkleitungen, ein besonderer Vorteil, sind dafür Beiträge zu erheben. § 47 bis § 57 des Planungs- und Baugesetzes sind sinngemäss anzuwenden.

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