913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 30 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Dauer, Umfang
Bodenverbesserungen - Durchführung
§ 30 Meliorationsgesetz, MelG · Dauer, Umfang
1. Das Gewinnanteilsrecht beginnt mit dem Besitzesantritt und dauert 15 Jahre. Der Anspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis der Veräusserung, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Veräusserung.
2. Der Anteil am zu teilenden Gewinn beträgt im ersten Jahr nach dem Besitzesantritt 75 Prozent; er reduziert sich mit Beginn jeden weiteren Jahres um 5 Prozent.