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§ 29 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Berechnung des Gewinnes

Bodenverbesserungen - Durchführung
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§ 29 Meliorationsgesetz, MelG · Berechnung des Gewinnes

1. Massgebend für die Gewinnberechnung ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Schätzung. Der vormalige Grundeigentümer hat sich die Wertsteigerung anrechnen zu lassen, welche die ihm zugewiesenen Ersatzgrundstücke, bezogen auf die veräusserte Fläche, seit der Schätzung erfahren haben. Dabei ist auf die durchschnittliche Wertentwicklung sämtlicher ihm neu zugeteilten Grundstücke abzustellen.

2. Wird kein anderer Verkehrswert nachgewiesen, ist für die Festlegung vom Bonitierungswert auszugehen. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

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