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§ 28 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Gewinnanteilsrecht

Bodenverbesserungen - Durchführung
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§ 28 Meliorationsgesetz, MelG · Gewinnanteilsrecht

1. Wird ein Recht an einem neu zugeteilten Grundstück mit Gewinn veräussert oder dessen Wert ganz oder anderweitig mit Gewinn umgesetzt, steht dem vormaligen Eigentümer ein Anteil am Gewinn zu, soweit der Vermögensvorteil nicht bereits im Rahmen der Güterzusammenlegung berücksichtigt worden ist.

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