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§ 26 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Kosten

Bodenverbesserungen - Durchführung
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§ 26 Meliorationsgesetz, MelG · Kosten

1. Die nach Abzug sämtlicher Beiträge verbleibenden Kosten werden von den Grundeigentümern getragen.

2. Die Anteile richten sich namentlich nach Fläche und Zahl der eingeworfenen Parzellen.

3. Während des Verfahrens sind angemessene Teilzahlungen zu entrichten.

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