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§ 25 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Geldausgleich

Bodenverbesserungen - Durchführung
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§ 25 Meliorationsgesetz, MelG · Geldausgleich

1. Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen insbesondere bei

1. Mehr- oder Minderzuteilungen ausgenommen Minderzuteilungen nach § 17 Abs. 1;

2. Zuweisung oder Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes;

3. Ablösung oder Begründung von beschränkten dinglichen Rechten;

4. Abgeltung von Zuschlägen oder Abzügen, die nicht im Bonitierungswert enthalten sind.

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