913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 25 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Geldausgleich
Bodenverbesserungen - Durchführung
§ 25 Meliorationsgesetz, MelG · Geldausgleich
1. Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen insbesondere bei
1. Mehr- oder Minderzuteilungen ausgenommen Minderzuteilungen nach § 17 Abs. 1;
2. Zuweisung oder Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes;
3. Ablösung oder Begründung von beschränkten dinglichen Rechten;
4. Abgeltung von Zuschlägen oder Abzügen, die nicht im Bonitierungswert enthalten sind.