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§ 24 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Rechtsübergang

Bodenverbesserungen - Durchführung
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§ 24 Meliorationsgesetz, MelG · Rechtsübergang

1. Die Neuzuteilung wird mit der Genehmigung des Änderungsnachweises rechtskräftig.

2. Mit Eintritt der Rechtskraft geht das Eigentum an den neu zugeteilten Grundstücken mit den darauf eingetragenen beschränkten dinglichen, vorgemerkten und angemerkten Rechten aussergrundbuchlich auf den neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlischt das Eigentum an den alten Grundstücken.

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