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§ 23 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Vorzeitige Teilgenehmigung

Bodenverbesserungen - Durchführung
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§ 23 Meliorationsgesetz, MelG · Vorzeitige Teilgenehmigung

1. Aus wichtigen Gründen und zur Vermeidung einschneidender Nachteile können ausnahmsweise Teile des Änderungsnachweises vorzeitig genehmigt werden.

2. Der Regierungsrat kann Voraussetzungen und Ausgestaltung einer vorzeitigen Teilgenehmigung zusätzlich durch Verordnung regeln.

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