913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 22 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Änderungsnachweis
Bodenverbesserungen - Durchführung
§ 22 Meliorationsgesetz, MelG · Änderungsnachweis
1. Nach der Neuzuteilung wird ein Verzeichnis erstellt, das alle Änderungen im Eigentum, bei den beschränkten dinglichen sowie bei den vorgemerkten und angemerkten Rechten enthält. Dieses Verzeichnis ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Jedes Korporationsmitglied erhält einen Auszug, der Auskunft über seinen alten und neuen Bestand gibt.
2. Nach Erledigung aller Rechtsmittelverfahren bedarf der Änderungsnachweis der Genehmigung durch den Regierungsrat.