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§ 21 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Antritt

Bodenverbesserungen - Durchführung
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§ 21 Meliorationsgesetz, MelG · Antritt

1. Der Besitzesantritt kann für das ganze Beizugsgebiet oder für einzelne Teile verfügt werden.

2. Wo der Verlauf von Grenzen Gegenstand eines kantonalen Rechtsmittelverfahrens bildet, trifft die Korporation die erforderlichen vorläufigen Anordnungen, namentlich mit Bezug auf die Bewirtschaftung.

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