913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 20 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Lastenbereinigung
Bodenverbesserungen - Durchführung
§ 20 Meliorationsgesetz, MelG · Lastenbereinigung
1. Mit der Neuzuteilung sind die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen zu bereinigen und den neuen Verhältnissen anzupassen. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die Bereinigung ganz oder zum Teil in ein separates Verfahren verweisen.
2. Für die Ordnung der Grundpfandverhältnisse sind Art. 802 bis Art. 804 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches massgebend.