Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.2 MelGLAFLsM CH-TG

§ 20 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Lastenbereinigung

Bodenverbesserungen - Durchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Meliorationsgesetz, MelG · Lastenbereinigung

1. Mit der Neuzuteilung sind die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen zu bereinigen und den neuen Verhältnissen anzupassen. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die Bereinigung ganz oder zum Teil in ein separates Verfahren verweisen.

2. Für die Ordnung der Grundpfandverhältnisse sind Art. 802 bis Art. 804 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches massgebend.

← § 19 Meliorationsgesetz, MelG Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Ziele § 21 Meliorationsgesetz, MelG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →