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§ 2 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Kantonsbeiträge

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Meliorationsgesetz, MelG · Kantonsbeiträge

1. Der Kanton kann für Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten Beiträge leisten.

2. Sind Bundesbeiträge grundsätzlich vorgesehen, leistet der Kanton Beiträge in der Regel nur, sofern der Bund solche gewährt.

3. Beteiligen sich auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes am Unternehmen, kann der Kanton seinen Beitrag davon abhängig machen, dass auch diese angemessene Beiträge leisten.

4. Der Kanton kann an die Beiträge Bedingungen oder Auflagen knüpfen.

5. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge fest.

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