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§ 19 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Neuzuteilung

Bodenverbesserungen - Durchführung
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§ 19 Meliorationsgesetz, MelG · Neuzuteilung

1. Jeder Grundeigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz; § 17 bleibt vorbehalten. Im übrigen soll der neue Bestand hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, Zonenzugehörigkeit und Nutzung der Grundstücke nach Möglichkeit dem alten Bestand entsprechen.

2. Bei Siedlungen sind Mehr- oder Minderzuteilungen nach den Bedürfnissen des Betriebes zulässig.

3. Bei Grundstücken im Baugebiet sind § 55 und § 56 des Planungs- und Baugesetzes sinngemäss anwendbar.

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