913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 18 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Bewertung
Bodenverbesserungen - Durchführung
§ 18 Meliorationsgesetz, MelG · Bewertung
1. Die Bewertung eines Grundstückes richtet sich nach der möglichen Nutzung. Berücksichtigt werden namentlich Ertragsfähigkeit und Lage, im Wald zusätzlich die Bestockung und der Holzvorrat.
2. Bei Grundstücken in Bauzonen, für die im Zusammenlegungsverfahren eine Handänderung in Betracht fällt, ist der Verkehrswert massgebend. Die Schätzung ist unmittelbar vor Auflage der Neuzuteilung zu überprüfen und veränderten Verhältnissen anzupassen.