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§ 17 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Landbeschaffung

Bodenverbesserungen - Durchführung
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§ 17 Meliorationsgesetz, MelG · Landbeschaffung

1. Das für allgemeine Anlagen insbesondere für Flur- und Waldstrassen benötigte Land wird beschafft, indem ein Abzug vom Wert des alten Bestandes vorgenommen und der Zuteilungsanspruch entsprechend reduziert wird.

2. Die Statuten können vorsehen, dass das für weitere öffentliche Werke und Anlagen benötigte Land bei der Neuzuteilung ausgeschieden werden kann. Die Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsrecht.

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