913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 16 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Änderung des Beizugsgebietes
Bodenverbesserungen - Durchführung
§ 16 Meliorationsgesetz, MelG · Änderung des Beizugsgebietes
1. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen geringfügige Änderungen des Beizugsgebietes anordnen.
2. Stellen Grundeigentümer nachträglich ein Gesuch um Anschluss, kann der Regierungsrat bei Einverständnis des Korporationsvorstandes eine Erweiterung des Beizugsgebietes beschliessen.