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§ 14 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Organe

Bodenverbesserungen - Organisation
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§ 14 Meliorationsgesetz, MelG · Organe

1. Organe der Korporation sind

1. die Korporationsversammlung;

2. der Vorstand mit wenigstens drei Mitgliedern;

3. die Rechnungsprüfungskommission mit wenigstens drei Mitgliedern;

4. je eine Schätzungskommission für Flur und Wald mit wenigstens drei Mitgliedern;

5. die Schlichtungskommission mit wenigstens drei Mitgliedern.

2. Der Präsident der Korporation und die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie der Schlichtungskommission dürfen nicht im Beizugsgebiet wohnen und dort nicht dinglich oder obligatorisch an Grundstücken berechtigt sein.

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