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§ 13 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Stimmrecht

Bodenverbesserungen - Organisation
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§ 13 Meliorationsgesetz, MelG · Stimmrecht

1. Bei Wahlen und Abstimmungen in Korporationsangelegenheiten hat jedes Mitglied eine Stimme. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen.

2. Steht ein Recht an einem Grundstück mehreren Personen zu, haben diese gemeinsam eine Stimme.

3. Stellvertreter bedürfen einer schriftlichen Vollmacht.

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