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§ 11 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Statuten

Bodenverbesserungen - Organisation
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§ 11 Meliorationsgesetz, MelG · Statuten

1. Die Statuten müssen insbesondere regeln

1. den Zweck und den Umfang des Unternehmens;

2. die Organe, deren Zusammensetzung, Wahl und Abberufung;

3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

4. das Verfahren;

5. die Kosten;

6. den Unterhalt des Werkes.

2. Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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