913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 11 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Statuten
Bodenverbesserungen - Organisation
§ 11 Meliorationsgesetz, MelG · Statuten
1. Die Statuten müssen insbesondere regeln
1. den Zweck und den Umfang des Unternehmens;
2. die Organe, deren Zusammensetzung, Wahl und Abberufung;
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
4. das Verfahren;
5. die Kosten;
6. den Unterhalt des Werkes.
2. Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.