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§ 10 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Ablehnung

Bodenverbesserungen - Vorbereitung und Grundlagen
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§ 10 Meliorationsgesetz, MelG · Ablehnung

1. Wird das Unternehmen abgelehnt, tragen die beteiligten Ortsgemeinden die Kosten der Vorarbeiten entsprechend der beigezogenen Fläche. Die Leistungen des Kantons werden nicht in Rechnung gestellt.

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