913.2
MelGLAFLsM
CH-TG
§ 10 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Ablehnung
Bodenverbesserungen - Vorbereitung und Grundlagen
§ 10 Meliorationsgesetz, MelG · Ablehnung
1. Wird das Unternehmen abgelehnt, tragen die beteiligten Ortsgemeinden die Kosten der Vorarbeiten entsprechend der beigezogenen Fläche. Die Leistungen des Kantons werden nicht in Rechnung gestellt.