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§ 1 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Meliorationsgesetz, MelG · Ziele

1. Bodenverbesserungen sollen unter Wahrung der gesamtwirtschaftlichen Interessen namentlich der Land- und Forstwirtschaft dienen. Der Raumplanung sowie dem Natur-, Landschafts-, Ortsbild-, Umwelt- und Gewässerschutz ist Rechnung zu tragen.

2. Der Kanton fördert land- und forstwirtschaftliche Bodenverbesserungen sowie die Erstellung und Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten nach den Vorschriften des Bundes und den Bestimmungen dieses Gesetzes.

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