913.2
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CH-TG
§ 1 Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz, MelG) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Meliorationsgesetz, MelG · Ziele
1. Bodenverbesserungen sollen unter Wahrung der gesamtwirtschaftlichen Interessen namentlich der Land- und Forstwirtschaft dienen. Der Raumplanung sowie dem Natur-, Landschafts-, Ortsbild-, Umwelt- und Gewässerschutz ist Rechnung zu tragen.
2. Der Kanton fördert land- und forstwirtschaftliche Bodenverbesserungen sowie die Erstellung und Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten nach den Vorschriften des Bundes und den Bestimmungen dieses Gesetzes.