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913.1 CH-TG

§ 9 Gesetz über Flur und Garten - Abweichende Vereinbarungen

Nachbarrecht
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§ 9 Gesetz über Flur und Garten · Abweichende Vereinbarungen

1. Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustandes verlangt werden.

2. Rechtsnachfolgende sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind.

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