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913.1 CH-TG

§ 4 Gesetz über Flur und Garten - Einzäunungen

Nachbarrecht
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§ 4 Gesetz über Flur und Garten · Einzäunungen

1. Licht- und luftdurchlässige tote Einzäunungen bis zu einer Höhe von 1,20 m im Baugebiet oder bis zu einer Höhe von 1,50 m ausserhalb des Baugebietes dürfen an die Grenze gestellt werden.

2. Für höhere Einzäunungen dieser Art beträgt der Grenzabstand mindestens die Hälfte der Höhe, welche die Masse nach Abs. 1 überrragt.

3. Massive Sockel solcher Einzäunungen dürfen höchstens 0,30 m hoch sein.

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