913.1
CH-TG
§ 4 Gesetz über Flur und Garten - Einzäunungen
Nachbarrecht
§ 4 Gesetz über Flur und Garten · Einzäunungen
1. Licht- und luftdurchlässige tote Einzäunungen bis zu einer Höhe von 1,20 m im Baugebiet oder bis zu einer Höhe von 1,50 m ausserhalb des Baugebietes dürfen an die Grenze gestellt werden.
2. Für höhere Einzäunungen dieser Art beträgt der Grenzabstand mindestens die Hälfte der Höhe, welche die Masse nach Abs. 1 überrragt.
3. Massive Sockel solcher Einzäunungen dürfen höchstens 0,30 m hoch sein.