913.1
CH-TG
§ 33 Gesetz über Flur und Garten - Vermittlungsversuch
Verfahren
§ 33 Gesetz über Flur und Garten · Vermittlungsversuch
1. Der Präsident oder die Präsidentin der Flurkommission unternimmt in flurrechtlichen Streitigkeiten in der Regel zunächst einen Vermittlungsversuch.