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913.1 CH-TG

§ 33 Gesetz über Flur und Garten - Vermittlungsversuch

Verfahren
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§ 33 Gesetz über Flur und Garten · Vermittlungsversuch

1. Der Präsident oder die Präsidentin der Flurkommission unternimmt in flurrechtlichen Streitigkeiten in der Regel zunächst einen Vermittlungsversuch.

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